Die Prüfungsausschüsse
Am Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur sind zwei Prüfungsausschüsse eingerichtet, in denen über prüfungsrechtliche Fragen und Antr?ge auf Basis der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, sowie weiterer Hochschulordnungen und Landesgesetze beraten und entschieden wird. Die Arbeit der beiden Prüfungsausschüsse teilt sich auf die Studieng?nge wie folgt auf:
- Bachelorstudiengang ?Soziale Arbeit? (BASA) und Masterstudiengang ?Systemische Soziale Arbeit? (MSA)
- Bachelorstudiengang ?Kultur- und Medienp?dagogik? (KMP), Masterstudiengang ?Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft? (AMKW) und Masterstudiengang ?Angewandte Sexualwissenschaft? (ASW)
Zust?ndigkeiten und 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网hinweise
Die Vorsitzenden beider Ausschüsse erreichen Sie über das Funktionspostfach ?pruefungskommission_smk@hs-merseburg.de?. Bitte senden Sie an die Vorsitzenden gerichtete Anliegen grunds?tzlich an diese Adresse bzw. setzen Sie die Adresse mindestens in Kopie wenn Sie sich an die Vorsitzenden pers?nlich wenden. Wichtig: Prüfungsrechtliche Anliegen von externen E-Mails, die nicht aus der Dom?ne @hs-merseburg bzw. @stud.hs-merseburg stammen werden aus Datenschutzgründen nicht beantwortet. Schicken Sie Anliegen daher immer von Ihrer Hochschuladresse.
Kultur- und Medienp?dagogik (BA), Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft (MA) & Angewandte Sexualwissenschaft (MA)

Soziale Arbeit (BA) & Systemische Soziale Arbeit (MA)

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Wenn Sie bereits Studien- oder Prüfungsleistungen (z.B. in einem früheren 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网) absolviert haben, die auch in Ihrem aktuellen Studiengang am Fachbereich vorgesehen sind, dann k?nnen Sie sich diese Leistungen anerkennen lassen, ohne sie erneut absolvieren zu müssen. Wenn der/die Modulverantwortliche feststellt, dass die früher absolvierte Leistung der im Studiengang vorgeschriebenen entspricht, werden Ihnen in der Regel Credits und Note der früheren Leistung in Ihrem Leistungskonto gutgeschrieben.
- Auf dem allgemeinen Formular der Hochschule ?Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen? listen Sie die Prüfungsleistung(en) auf, deren Anerkennung Sie beantragen m?chten. In der linken Spalte führen Sie jeweils die Prüfungsleistung auf, die Sie absolviert haben (Vorleistung), in der rechten Spalte die Prüfungsleistung in Ihrem aktuellen Studiengang am Fachbereich, die sie durch die Anerkennung ersetzen m?chten. Das Formular ist hier rechts verlinkt, Sie finden es in der jeweils aktuellen Fassung auf der Seite des Studierenden-Servicepoints.
- Für jede Prüfungsleistung, deren Anerkennung Sie beantragen füllen Sie entsprechende Modul-Formular unseres Fachbereichs aus (?Anerkennung von Prüfungsleistungen & Anrechnung von Modul- und Prüfungs-(Teil-)Leistungen im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur?). Das Fomular finden Sie ebenfalls rechts verlinkt - als pdf und als ausfüllbares Word-Dokument. Dort ist auch ein Dokument mit Ausfüllhinweisen.
- ?ber die Anerkennung einer Prüfungsleistung entscheidet zun?chst der/die Modulverantwortliche. Dort legen Sie das Modul-Fomular inklusive erforderlicher Belege (z.B. Auszug aus der Modulbeschreibung im früheren Studiengang) zur Entscheidung vor. Es empfiehlt sich, hierzu einen Sprechstundentermin auszumachen. Der/die Modulverantwortliche kann das Modul-Formular mit seiner/ihrer Einsch?tzung auch direkt unterschrieben an den zust?ndigen Prüfungsausschussvorsitzenden weiterleiten.
- Alle durch die Modulverantwortlichen genehmigten Anerkennungen reichen Sie in Papierform gesammelt beim zust?ndigen Prüfungsausschussvorsitzenden ein. Einzureichen sind:
- Alle einzelnen Modul-Formulare (?Anerkennung von Prüfungsleistungen & Anrechnung von Modul- und Prüfungs-(Teil-)Leistungen im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur?) mit Unterschrift der Modulverantwortlichen (Der/die Modulverantwortliche kann das Modul-Formular ggfs. auch direkt unterschrieben an den zust?ndigen Prüfungsausschussvorsitzenden weiterleiten).
- Original-Belege über die zur Anerkennung eingereichten Vorleistungen
- Hochschulformular ?Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen? mit allen zur Anerkennung aufgelisteten Prüfungsleistungen
- Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung und veranlasst die Eintragung in Ihre Studien- und Prüfungsübersicht.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen: Formulare und Hinweise
Quereinstieg/Einstieg in ein h?heres Fachsemester
Bei einem Studienbeginn im h?heren Fachsemester stellt sich insbesondere die Frage danach, welche Studien- und Prüfungsleistung Ihnen aus früheren Studieng?ngen im Detail anerkannt werden und wie Ihr weiterer Studienverlauf am Fachbereich gestaltet werden soll. Im Rahmen Ihrer Bewerbung fand hierzu zwar bereits eine basale ?berprüfung statt, ob Ihnen ausreichend Credits aus früheren Studieng?ngen anerkannt werden k?nnen, die detaillierte Prüfung und inhaltliche Zuordnung erfolgt aber erst dann, wenn Sie sich entschlie?en, den Studienplatz anzunehmen und Ihr 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网 im h?heren Semester an unserem Fachbereich aufzunehmen. Hierunter beschreiben wir Ihnen das Vorgehen nach Aufnahme des 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网s.
- Im Rahmen Ihrer Bewerbung auf das h?here Fachsemester wurden Ihre Vorleistungen grundlegend geprüft und bei einer Mindestzahl an Credits Ihre Einstufung ins h?here Fachsemester genehmigt.
- Unmittelbar nach Studienbeginn vereinbaren Sie einen pers?nlichen Termin mit der Studiengangsleitung oder der Studienfachberatung des Studiengangs. Der/die Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) geht mit Ihnen die Vorleistungen und Module im Studiengang am Fachbereich einzeln durch und entscheidet im Detail darüber, welche Module/Prüfungen Ihnen anerkannt werden. Eventuell wird der/die Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) bei einzelnen Leistungen die jeweilige Modulverantwortung um Entscheidung bitten. Gleichzeitig erstellen Sie gemeinsam einen Plan über den weiteren Studienverlauf und die noch zu absolvierenden Prüfungen.
- Das Votum über die gesamte Liste an Anerkennungen wird dann von Ihnen und dem/der Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) an den Prüfungsausschuss geschickt. Dort wird in der Folgezeit die prüfungsrechtliche Anerkennung vorgenommen.
Quereinstieg/Einstieg in ein h?heres Fachsemester: Studiengangsleitungen und -fachberatung
Prüfungsanmeldung und Fristen
Für alle Prüfungen am Fachbereich müssen Sie sich im Vorfeld anmelden und es gelten vorab festgelegte Fristen oder Termine zum Ablegen bzw. Einreichen der Prüfung. Die operative Prüfungsdurchführung liegen im Verantwortungsbereich der Prüfer_innen und des Prüfungsamts/Studierenden-Service-Points ohne Beteiligung des Prüfungsausschusses, z.B.
- regul?re Festlegung von Fristen und Terminen
- regul?re Fristverl?ngerungen und Abmeldungen von Prüfungen (etwa durch Einreichung einer attestierten Arbeitsunf?higkeit)
Der Prüfungsausschuss kommt immer dann ins Spiel, wenn Einzelfallentscheidungen - beispielsweise zu Fristvers?umnissen, -verl?ngerungen oder Widersprüchen - etwa aufgrund pers?nlicher H?rtef?lle n?tig werden.
Hierunter haben wir Ihnen einige der h?ufigen Fragen und Mythen über Prüfungsanmeldung zusammengestellt.
Ja. Das gilt ausnahmslos. Zu jeder Prüfung, die Sie in einem Semester ablegen m?chten, müssen Sie sich - je nach Prüfung - entweder in der zentralen Anmeldephase oder der sonstigen Anmeldezeit im HIS für die Prüfung anmelden. Wenn Sie nicht angemeldet sind k?nnen Sie die Prüfung in dem Semester nicht ablegen.
Nein. Auch wenn Sie eine Prüfung in der Vergangenheit nicht bestanden haben, werden Sie zur Wiederholungsprüfung NICHT automatisch angemeldet. Dieses Gerücht h?lt sich hartn?ckig, ist aber falsch. Auch für einen Wiederholungsversuch M?SSEN Sie sich zwingend anmelden. Allerdings: Auch wenn Sie sich nicht anmelden, erhalten Sie automatisch nach 12 Monaten einen erneuten Fehlversuch (5.0) eingetragen, weil Sie eine nicht bestandene Prüfung innerhalb eines Jahres nachholen müssen. Kurzum, für Wiederholungsprüfungen gilt: Wenn Sie eine Prüfung im Folgejahr/-semester erneut ablegen wollen, müssen Sie sich anmelden; wenn Sie sich innerhalb eines Jahres nicht anmelden erhalten Sie trotzdem eine 5.0 als weiteren Fehlversuch.
Nein. Wenn Sie sich nicht zur Prüfung angemeldet haben, dürfen Sie die Klausur nicht mitschreiben. Der/die jeweilige Prüfer_in kann vor Ort nicht beurteilen, ob Sie berechtigt sind, eine Prüfung abzulegen, oder ob Sie das aus verschiedenen Gründen (z.B. Exmatrikulation von Amts wegen) nicht sind. Das hei?t, der/die Prüfer_in kann nicht unterscheiden, ob Sie “nur” vergessen haben, sich zur Prüfung anzumelden oder ob Sie nicht angemeldet sind, weil Sie keine Prüfung an der Hochschule ablegen dürfen. Deshalb kann es auch keine “Kulanz vor Ort” geben und Sie dürfen die Klausur nicht mitschreiben.
Sollten Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, so müssen Sie diese innerhalb eines Jahres wiederholen. Manche Prüfungen im Fachbereich werden in jedem Semester angeboten, manche Prüfungen nur j?hrlich. Bei Prüfungen, die jedes Semester angeboten werden, k?nnen Sie also direkt im Folgesemester einen Wiederholungsversuch antreten, k?nnen aber auch ein Jahr warten (z.B. weil Sie die dazugeh?rige Vorlesung noch einmal besuchen m?chten). Auch zu Wiederholungsprüfungen müssen Sie sich anmelden. Insgesamt haben Sie drei Versuche für eine Prüfung. Sollten Sie diese nicht bestehen (auch eine nicht innerhalb eines Jahres angetretene Folgeprüfung gilt als erneuter Fehlversuch) haben Sie den Prüfungsanspruch endgültig verloren und k?nnen den Studiengang nicht weiterstudieren.
Sollten Sie eine Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben, nicht absolvieren k?nnen und sich abmelden wollen, dann reichen Sie bitte das Formular über die Feststellung der Prüfungsunf?higkeit mit Unterschrift und Stempel Ihres/r behandelnden Arztes/?rztin (Krankenschein oder ?rztliche Bescheinigung für die Feststellung der Prüfungsunf?higkeit) unverzüglich per E-Mail an studierenden-service-point@hs-merseburg.de beim Studierenden-Service-Point ein. Ein Postversand des Belegs ist nicht notwendig. Sie brauchen sich auch nicht zus?tzlich beim Prüfungsamt oder Ihren Prüfer*innen zu melden. Die Abmeldung per E-Mail beim Studierenden-Service-Point genügt.
Prüfungsanmeldung und Fristen: Links und Dokumente
Nachteilsausgleich
Studierende, die aufgrund einer k?rperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeintr?chtigung l?ngerfristig in ihrer Leistungsf?higkeit eingeschr?nkt sind, k?nnen gem?? § 15 Abs. 7–8 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网 einen Nachteilsausgleich beantragen.
Ein Nachteilsausgleich soll sicherstellen, dass Studierende ihre tats?chliche Leistungsf?higkeit unter fairen Bedingungen zeigen k?nnen. Ziel ist der Ausgleich au?ergew?hnlicher Belastungen oder Beeintr?chtigungen, nicht die Angleichung allgemeiner Unterschiede. Die Anforderungen an Inhalt und Niveau einer Prüfungsleistung bleiben dabei unver?ndert.
Nicht jede individuelle Unterschiedlichkeit stellt bereits einen Nachteil dar. Unterschiedliche schulische Vorkenntnisse, Lerngewohnheiten oder Lebenssituationen geh?ren zur normalen Vielfalt eines 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网s. Beispiele:
- Wer in der Schule weniger Mathematikunterricht hatte, kann in Statistik gr??ere Schwierigkeiten haben – das ist keine au?ergew?hnliche Beeintr?chtigung.
- Wer neben dem 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网 arbeitet, um den Lebensunterhalt zu sichern, hat weniger Lernzeit – das ist grunds?tzlich kein au?ergew?hnlicher Nachteil.
Liegt jedoch eine au?ergew?hnliche Belastung vor, etwa durch eine chronische Erkrankung, eine nachgewiesene psychische Beeintr?chtigung, eine akute famili?re Krisensituation oder eine besondere Pflegesituation, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. In solchen F?llen ist nachvollziehbar darzulegen, worin die au?ergew?hnliche Belastung besteht, und entsprechende Nachweise (z. B. ?rztliches oder psychologisches Attest, amtliche Bescheinigung o. ?.) sind erforderlich.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs in Absprache mit den Prüferinnen und der/dem Studierenden. Dabei wird auch geprüft, ob die beantragte Ma?nahme keinen unzul?ssigen Vorteil gegenüber anderen Studierenden darstellt. Die Entscheidungen orientieren sich an den Grunds?tzen der Chancengleichheit, Zumutbarkeit und Gleichbehandlung.
Antr?ge auf Nachteilsausgleich sind 6 Wochen vor den Anmeldungen zu zentralen Prüfungen schriftlich oder per E-Mail einzureichen und sollten eine Begründung sowie geeignete Nachweise enthalten. Eine frühzeitige Beratung – insbesondere durch den Behindertenbeauftragten der 皇冠足球体育_足球比分直播¥中国竞彩网 – wird empfohlen.
Die Fristen zur Einreichung von Antr?gen sind jeweils der 30. November (Wintersemester) und der 15. Mai (Sommersemester).
Hinweis zum Datenschutz: E-Mails sind technisch gesehen in der Regel nicht verschlüsselt. Bitte senden Sie Antr?ge und Unterlagen daher ausschlie?lich von Ihrer Hochschul-E-Mail-Adresse aus, um eine sichere Zuordnung und Verarbeitung zu gew?hrleisten. Wenn Sie besonders sensible Dokumente übermitteln m?chten, k?nnen Sie diese alternativ auch pers?nlich oder postalisch beim Prüfungsamt einreichen.
Nicht jede Erkrankung oder gesundheitliche Beeintr?chtigung erfordert einen Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich l?ngerfristiger oder au?ergew?hnlicher Beeintr?chtigungen, die die Leistungsf?higkeit dauerhaft oder wiederkehrend beeinflussen.
Wenn Sie hingegen akut erkranken, genügt in der Regel eine regul?re Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (?rztliches Attest). Diese wird beim Prüfungsamt eingereicht, nicht beim Prüfungsausschuss.
In diesem Fall ist kein Antrag auf Nachteilsausgleich und keine Entscheidung des Prüfungsausschusses erforderlich.
Die Prüfungsordnung sieht vor, dass sich die Bearbeitungszeit automatisch um den Zeitraum der nachgewiesenen Arbeitsunf?higkeit verl?ngert.
Beispiel:
Wenn Sie w?hrend der Bearbeitungszeit Ihrer Bachelorarbeit erkranken, reichen Sie die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung einfach beim Prüfungsamt ein. Die Abgabefrist verl?ngert sich um die Dauer der Krankschreibung.
Dasselbe gilt auch für andere Prüfungsformen, z. B. Hausarbeiten oder Klausuren, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen k?nnen.
Ein au?ergew?hnlicher Nachteil liegt vor, wenn eine studien- oder prüfungsrelevante Beeintr?chtigung besteht, die über das übliche Ma? individueller Unterschiede hinausgeht – etwa bei einer anerkannten Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einer nachgewiesenen au?ergew?hnlichen famili?ren Belastung.
Ja. Auch individuelle oder famili?re Herausforderungen k?nnen einen Nachteilsausgleich begründen, wenn sie au?ergew?hnlich sind – zum Beispiel bei der Pflege naher Angeh?riger oder in akuten Krisensituationen. In solchen F?llen ist nachvollziehbar darzulegen, worin die besondere Belastung besteht, und entsprechende Nachweise sind erforderlich.
Beispiele sind:
- Verl?ngerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen,
- Nutzung technischer oder ergonomischer Hilfsmittel,
- Ruhepausen w?hrend der Prüfung,
- Durchführung einer Einzelprüfung statt Gruppenprüfung,
- Anpassung des Prüfungsformats (z. B. mündlich statt schriftlich).
Welche Ma?nahme im Einzelfall angemessen ist, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der vorgelegten Nachweise und der oben genannten Grunds?tze.
Der Antrag wird formlos beim Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt oder direkt an den jeweiligen Vorsitzenden (Prof. Lemke oder Prof. Borchert) eingereicht. Der Antrag sollte die Beeintr?chtigung beschreiben, den gewünschten Nachteilsausgleich benennen und geeignete Nachweise enthalten. Die Fristen sind oben genannt. Eine sp?tere Antragstellung für zentrale Prüfungen in dem Semester ist in der Regel nicht, bzw. nur in begründeten Ausnahmef?llen (z. B. akute Erstdiagnose) m?glich.
Ja. Ein psychologisches Attest kann ausreichend sein, sofern es von einer fachlich qualifizierten Person (z. B. approbierter Psychotherapeutin, Fach?rzt*in für Psychiatrie oder Psychosomatik) stammt und die Auswirkungen der Beeintr?chtigung auf die Prüfungssituation nachvollziehbar beschreibt. Entscheidend ist, dass deutlich wird, welche konkreten Einschr?nkungen bestehen und in welchen Prüfungsformen diese relevant werden.
Nein. Diagnosen müssen nicht genannt werden. Wichtig ist, dass die ?rztin oder der Arzt bzw. die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut eine individuelle, qualifizierte Stellungnahme verfasst, aus der hervorgeht,
- welche Beeintr?chtigungen im Zusammenhang mit der Prüfungssituation bestehen,
- bei welchen Prüfungsformen diese Beeintr?chtigungen relevant werden, und
- dass die geschilderten Auswirkungen eine au?ergew?hnliche Herausforderung über das normale Ma? individueller Unterschiedlichkeiten hinaus darstellen.
Eine genaue Diagnose kann für den Prüfungsausschuss hilfreich sein, ist aber keine Voraussetzung. Aus Gründen der Diskretion kann sie selbstverst?ndlich weggelassen werden.
Wichtig ist, dass es sich um eine qualifizierte Beurteilung handelt, die die Situation nachvollziehbar beschreibt. Sehr kurze oder allgemein gehaltene Best?tigungen (z. B. ein Satz des Hausarztes ohne n?here Erl?uterung) sind h?ufig nicht ausreichend, weil sie keine Einsch?tzung zur konkreten Prüfungssituation erm?glichen. Eine etwas ausführlichere, verst?ndlich formulierte Stellungnahme erleichtert dem Prüfungsausschuss eine faire Entscheidung.
Nachweise sollten m?glichst aktuell sein, in der Regel nicht ?lter als zwei Jahre. Bei langfristigen oder chronischen Beeintr?chtigungen kann ein ?lteres Attest mit einer aktuellen Best?tigung ausreichend sein.
Ja. Der Antrag auf Nachteilsausgleich und die zugeh?rigen Nachweise k?nnen schriftlich oder digital (z. B. per E-Mail als PDF-Dateien) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: E-Mails sind in der Regel nicht verschlüsselt. Verwenden Sie daher ausschlie?lich Ihre Hochschul-E-Mail-Adresse, um die sichere Zuordnung zu gew?hrleisten. Wenn Sie besonders sensible Dokumente versenden m?chten, k?nnen Sie diese alternativ pers?nlich oder postalisch beim Prüfungsamt oder beim jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreichen.
